- 2736 - o. J. o. T. o. O. (1303). Heinrich, Bischof von Breslau, schliesst zum Schütze seiner vielfach bedrängten Unterthanen mit dem Herzoge . . . (welcher Herzog gemeint sein könne, ist schwer zu sagen, vgl. Wattenbachs Anm. 1 am anzuführenden Orte, möglicherweise kommt überhaupt kein dux, sondern der Vormundschaftl. Regent Hermann v. Barboy in Frage) einen Vertrag zu gegenseitiger Unterstützung mit so und soviel Streitrossen gegen Jedermann, ausgenommen den erlauchten Fürsten Herrn Wen . (König Wenzel von Böhmen) geschlossen, unter der Bestimmung, dass die von dem einen Fürsten ausgesprochene Aechtung auch für den andern gelten und Landesschädiger in beiden Landen gleich verfolgt werden sollen, wobei von seiten des Herzogs des Bischofs Bruder (Stephan), Kastellan v . . . ., seitens des Bischofs ein nicht genannter Ritter zu Richtern erwählt sind. Die Städte und Burgen sollen in beiden Landen beiden Fürsten offen stehen. Wegen des Schadens, welchen im vergangenen Jahre, als der Bischof die Tutel des Landes führte (diese Stelle zwingt uns, die Urk. in das J. 1303 zu setzen), seine Leute dem Herzoge gethan, will der Bischof bei dem Könige, der ihm in der Tutel gefolgt, sich für genügende Entschädigung verwenden. Für getreue Haltung des Vertrages verpflichten sich vertrauenswürdige Personen zu eventuellem Einreiten in die und die Stadt. Aus dem Formelbuche Arnolds v. Protzan, mitgeth. v. Wattenbach im Cod. dipl. Siles. V, 181. Die zwei nächsten Urk. a. a. O. behandeln denselben Gegenstand, ohne neue Thatsachen zu bringen. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |